Die Tätigkeit eines Datenschutzbeauftragten (DSB) bringt immer wieder Fragen zur rechtlichen Zulässigkeit mit sich – insbesondere im Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG). Ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs Nordrhein-Westfalen (AGH NRW) vom 12.03.2021 (Az.: 1 AGH 9/19) hat hierzu eine klare Aussage getroffen und die Vereinbarkeit der DSB-Tätigkeit mit dem RDG bestätigt.
Viele Unternehmen haben sich vor Jahren mit dem Thema Datenschutz befasst, eine Datenschutzerklärung aufgesetzt, ein Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten erstellt – und dann? Oft bleibt es dabei. Irgendwann stellt sich dann die Frage: "Reicht das eigentlich?" Oder genauer: "Haben wir das Thema wirklich im Griff, oder haben wir einfach nur Dokumente abgelegt, ohne zu wissen, ob sie noch aktuell sind?"
Viele Unternehmen fragen uns, ob der Datenschutzbeauftragte denn auch die seit Anfang Februar 2025 gesetzlich vorgeschriebenen KI-Schulungen halten kann - oder ob das gar in der Datenschutz-Schulung "mit drin" ist. Daher kurz unsere Meinung zu diesem wichtigen Thema.
Datenschutz ist nicht nur eine gesetzliche Verpflichtung, sondern kann auch ein strategischer Vorteil für Unternehmen sein. Dennoch zeigt sich in der Praxis häufig, dass die Geschäftsleitung den Kontakt zum Datenschutzbeauftragten vernachlässigt. Oft sind wir als Datenschutzbeauftragte (DSB) gezwungen, der Geschäftsleitung
Künstliche Intelligenz ist längst in den Arbeitsalltag integriert, doch nicht jede KI-Lösung erfüllt die gleichen Datenschutzstandards. Besonders bei der Verarbeitung sensibler Daten stellt sich die Frage: Welche KI-Modelle sind DSGVO-konform und welche Risiken bestehen?